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Rubrik: News
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Publiziert: 07.03.2002 06:00

Teilrevision des ETH-Gesetzes dem Parlament vorgelegt
HV-Vertreter soll in den ETH-Rat

(cm) Das teilrevidierte ETH-Gesetz kommt ins Parlament. Dies teilte letzten Montag das Eidgenössische Departement des Innern mit. Neu sind in der jetzt vorliegendenden Fassung - neben der bereits bekannten grösseren Autonomie der Institutionen im ETH-Bereich und der gesetzlichen Verankerung eines Leistungsauftrages - , dass die Hochschulversammlungen (HV) der beiden ETH einen Vertreter im ETH-Rat stellen dürfen. Zudem soll der Bund Eigentümer der Grundstücke bleiben.

"Das hat in erster Linie symbolische Bedeutung, indem die ETH als Eigentümerin formal mehr Autonomie hätte", urteilt Dieter Wüest vom Präsidialstab der ETH Zürich. Die Mitwirkung der Hochschulversammlungen im ETH-Rat erachtet er als Kompromiss: "Der Vorentwurf hatte vorgesehen, dass die Hochschulversammlungen nicht mehr im ETH-Rat vertreten sind." Bisher gab es je eine Vertretung mit beratender Stimme. Nun sei die Lösung, dass der Bundesrat ein Mitglied mit Stimmrecht auf Vorschlag der beiden HV wählt.

Diesen Kompromiss betrachtet Thomas Vogel, Präsident der HV der ETH Zürich, als Erfolg. "Es war ein erklärtes Ziel der Revision, dass es im ETH-Rat nur noch eine Kategorie Mitglieder mit denselben Rechten und Pflichten geben soll."


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Das habe ihnen letzten September Bundesrätin Ruth Dreifuss in einem persönlichen Gespräch bestätigt. Dass nicht je eine Vertretung der HVs im ETH-Rat Einsitz nehmen kann, liegt in den numerischen Verhältnissen begründet. Dies hat aber zur Folge, dass die mögliche Vertretung das Stimmrecht sehr vorsichtig einsetzen muss. "Die Polarität Lausanne/Zürich, die insbesondere bei finanziellen Fragen häufig herrscht, soll nicht beeinflusst werden", erläutert Vogel. Darum seien die beiden HVs daran, sich Modelle zu überlegen, wie diese Fragen gelöst werden können.

Im Hinblick auf die Behandlung der Gesetzes-Vorlage ist für Wüest entscheidend, ob das Parlament die Sicht der Botschaft teilt, dass es sich um eine dringliche Anpassung ohne Präjudiz auf die kommende Grundsatzdiskussion über die Neugestaltung der schweizerischen Hochschullandschaft handelt. "Wenn nein, dann ist mit einer ausgedehnten Debatte zu rechnen!" Das neue ETH-Gesetz würde nicht nur für bewegte Gemüter sondern auch für bewegte Akademiker sorgen, denn in der Vorlage wird neu explizit festgelegt, dass die ETH den Hochschulsport fördert.


Literaturhinweise:
Revision ETH-Gesetz: Dokumente und Links: www.verw.ethz.ch/lereve/dokument.htm
ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991: www.admin.ch/ch/d/sr/414_110/index.html
Gruppe für Wissenschaft und Forschung: Teilrevision des ETH-Gesetzes:www.gwf-gsr.ch/deutsch/national/revision.htm



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