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ETH-Wahlen in der entscheidenden Phase Wie gewählt wird |
(klr) Die ETH-Community wartet gespannt auf die Wahl ihres neuen Präsidenten oder – Princeton hat eine, Harvard hat eine und MIT hat auch eine – Präsidentin. Zusätzlich wird in diesem Sommer auch ein Rektor oder eine Rektorin gewählt. Während in den Korridoren die Namen von Papabili gehandelt werden, gehen die Wahlvorbereitungen für den neuen Präsidenten in die entscheidende Phase. Doch wie laufen die Prozesse eigentlich ab? Gemäss Artikel 27 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen beantragt der ETH-Rat beim Gesamtbundesrat, dem zuständigen Wahlorgan, die Wahl seines Kandidaten oder seiner Kandidatin (1). Ob bei der Auswahl dieses Kandidaten die Institution ETH Zürich mit dem ETH-Rat zusammenarbeitet, regelt das Gesetz nicht. Im Fall der Nachfolge von Ernst Hafen vertreten aber mehrere Professoren die ETH Zürich in der Findungskommission. Es sind dies Heidi Wunderli-Allenspach, Ulrich W. Suter und Rüdiger Vahldieck, Dieter Imboden und Ralph Eichler. Im Weiteren besteht die Findungskommission aus Vertretern von Hochschulen, Forschungsinstitutionen und der Wirtschaft (s. Kasten). Den neuen Schulpräsidenten erwarten folgende Aufgaben, gemäss ETH-Gesetz, Art. 29, Absatz 1: „Der Schulpräsident trägt die Gesamtverantwortung für die Führung der Hochschule. Er ist dem ETH-Rat für seine Geschäftsführung verantwortlich“. Und Absatz 2: „Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Hochschule, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind“. Die Organisationsverordnung der ETH Zürich bestimmt in Art. 5: „Der Präsident/die Präsidentin trägt die rechtliche und politische Verantwortung für die Schule…. Er/Sie führt den Vorsitz in der Schulleitung und koordiniert deren Tätigkeit; die übrigen Schulleitungsmitglieder sind ihm/ihr unterstellt“. Der Artikel 9 der Organisationsverordnung weist dem Rektor die Aufgaben zu: „Der Rektor/die Rektorin betreut den Schulleitungsbereich Lehre und vertritt die ETH Zürich in akademischen Belangen.“ Dieselbe Verordnung schreibt in Art. 3, Abs. 2 auch das Wahlprozedere für den Rektor vor: „Der Rektor/die Rektorin wird vom Präsidenten/von der Präsidentin auf Antrag der Professoren dem ETH-Rat zur Wahl beantragt. Er/sie muss aus dem Kreis der ordentlichen Professoren/Professorinnen stammen“. Die nächste Sitzung der Gesamtkonferenz des Lehrkörpers findet am 7. Juni 2007 statt und an diesem Datum werden die Teilnehmenden in geheimer Abstimmung einen Wahlvorschlag erarbeiten. |
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Fussnoten:
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